Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/6616 · S. 104
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Durch die Regelung wird in Form einer Kann-Regelung die Möglichkeit der Erteilung eines isolierten Feststellungsbescheids vorgesehen, der sich auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufs- qualifikation des Antragstellers mit einer Ausbildung nach diesem Gesetz und der dazugehörigen Approbations- ordnung für Apotheker beschränkt. Durch seinen Antrag entscheidet der Antragsteller, ob er einen Feststellungs- bescheid erhält. Zu Buchstabe b Die Ergänzung setzt die mit der Richtlinienänderung neu eingeführte Möglichkeit eines Europäischen Berufsaus- weises um, der alternativ zum Nachweis der Berufsqualifikation genutzt werden kann, und sieht vor, dass die Einzelheiten zum Europäischen Berufsausweis in der Approbationsordnung für Apotheker geregelt werden kön- nen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt auch die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe f. Der Be- griff der „wesentlichen Unterschiede“ wird an die neuen Vorgaben im europäischen Recht angepasst, die insbe- sondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorsehen. Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede wird dabei neben einer einschlägigen Berufserfahrung auch das le- benslange Lernen zugelassen, sofern eine zuständige Stelle des jeweiligen Staats die durch das lebenslange Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten formell als gültig anerkan
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.185 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.815–405.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP