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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6616 · S. 104

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie
2005/36/EG um.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2005/36/EG um. Durch die Regelung wird in Form einer Kann-Regelung die Möglichkeit der Erteilung
eines isolierten Feststellungsbescheids vorgesehen, der sich auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation des Antragstellers mit einer Ausbildung nach diesem Gesetz und der dazugehörigen Approbations-
ordnung für Apotheker beschränkt. Durch seinen Antrag entscheidet der Antragsteller, ob er einen Feststellungs-
bescheid erhält.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung setzt die mit der Richtlinienänderung neu eingeführte Möglichkeit eines Europäischen Berufsaus-
weises um, der alternativ zum Nachweis der Berufsqualifikation genutzt werden kann, und sieht vor, dass die
Einzelheiten zum Europäischen Berufsausweis in der Approbationsordnung für Apotheker geregelt werden kön-
nen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie
2005/36/EG um und berücksichtigt auch die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe f. Der Be-
griff der „wesentlichen Unterschiede“ wird an die neuen Vorgaben im europäischen Recht angepasst, die insbe-
sondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorsehen.
Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede wird dabei neben einer einschlägigen Berufserfahrung auch das le-
benslange Lernen zugelassen, sofern eine zuständige Stelle des jeweiligen Staats die durch das lebenslange Lernen
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten formell als gültig anerkan

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.185 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.815–405.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP