Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/6#abs-1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/6#abs-2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 BApO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F
- BVerwG, 23.10.2007 – 3 B 23.07Zitiert von 14
- VG Köln, 29.10.2013 – 7 K 7077/11Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 – 18 K 3908/20Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 – 18 K 4999/17Zitiert von 1
- VG Freiburg, 25.09.2019 – 1 K 5443/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2006 – 9 S 2317/05Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BApO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
-
24.07.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.