Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F
- VG Köln, 29.10.2013 – 7 K 7077/11Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 – 18 K 3908/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 25.09.2019 – 1 K 5443/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2006 – 9 S 2317/05Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/6#abs-1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/6#abs-2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.