Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
Stand: 10.06.2019
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 6 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 23.07.2012 – 3 K 795/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 – 7 S 2965/04Zitiert von 2
- VG Mainz, 20.06.2013 – 1 K 217/13.MZZitiert von 1
- VG Münster, 12.01.2010 – 6 K 2465/08Zitiert von 9
- OVG Saarland, 30.01.2012 – 3 B 430/11Zitiert von 4
- BVerwG, 10.01.2013 – 5 C 19.11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 20.03.2025 – 3 A 236/22
- VG Köln, 08.03.2024 – 3 K 7025/22
- SG Würzburg, 31.08.2023 – S 10 AS 24/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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