Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 23.07.2012 – 3 K 795/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 – 7 S 2965/04Zitiert von 2
- VG Mainz, 20.06.2013 – 1 K 217/13.MZZitiert von 1
- VG Münster, 12.01.2010 – 6 K 2465/08Zitiert von 9
- OVG Saarland, 30.01.2012 – 3 B 430/11Zitiert von 4
- BVerwG, 10.01.2013 – 5 C 19/11Ausbildungsförderung für Studium im Ausland; Förderung der Deutschen im Ausland (hier: ständiger Wohnsitz in der Schweiz; Studium in Liechtenstein)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 20.03.2025 – 3 A 236/22
- VG Köln, 08.03.2024 – 3 K 7025/22
- SG Würzburg, 31.08.2023 – S 10 AS 24/23
53 Entscheidungen zu § 6 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.