Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 45 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45#abs-1 (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45#abs-4 (4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 45 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 24.07.2015 – 5 K 2812/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 28.04.2010 – 12 A 1927/07
- VG Hannover, 15.06.2018 – 3 A 3102/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.01.2011 – 12 E 970/10Zitiert von 9
- VG Münster, 30.08.2016 – 6 K 1785/15Zitiert von 3
- VG Minden, 08.05.2007 – 6 K 3042/06
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.01.2026 – 2 PA 137/25
- VG Braunschweig, 20.03.2025 – 3 A 236/22
- VG Gera, 07.03.2025 – 6 K 1123/24 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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