Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 9 Eignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 28.05.2024 – 3 LB 4/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 – 7 A 10935/17Zitiert von 3
- VG Cottbus, 25.08.2016 – VG 5 K 879/14
- OVG Niedersachsen, 22.08.2012 – 4 LA 166/11
- BVerwG, 12.07.2012 – 5 C 14/11Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium; Studierende im Masterstudiengang; Einschreibung in einem undergraduate-StudiengangZitiert von 32
- VG Arnsberg, 12.10.2005 – 10 K 820/05
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 10.02.2026 – 7 K 2026/25
- VG Schleswig, 05.02.2026 – 15 B 5/26
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2025 – 15 L 1741/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-1 (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-2 (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-3 (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.