Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 9 Eignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-1 (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-2 (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-3 (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 9 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 28.05.2024 – 3 LB 4/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 – 7 A 10935/17Zitiert von 3
- VG Cottbus, 25.08.2016 – VG 5 K 879/14
- OVG Niedersachsen, 22.08.2012 – 4 LA 166/11
- BVerwG, 12.07.2012 – 5 C 14/11Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium; Studierende im Masterstudiengang; Einschreibung in einem undergraduate-StudiengangZitiert von 4
- BVerwG, 12.07.2012 – 5 C 14.11Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 10.02.2026 – 7 K 2026/25
- VG Schleswig, 05.02.2026 – 15 B 5/26
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2025 – 15 L 1741/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.