Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 9 Eignung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-1 (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-2 (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/9#abs-3 (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

§ 8 § 10