Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 16 Förderungsdauer im Ausland
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 – 12 S 1820/18
- VG Karlsruhe, 16.11.2011 – 5 K 1480/10Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2018 – OVG 6 B 6.16Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 – 7 A 11510/06Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 25.02.2010 – 11 K 3096/09Zitiert von 5
- VG Münster, 30.08.2016 – 6 K 1785/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.01.2025 – M 15 K 22.6039
- OVG Hamburg, 22.11.2022 – 4 Bf 323/21.Z
- OVG Sachsen, 05.10.2022 – 5 A 898/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-1 (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-2 (2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-3 (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.