Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 16 Förderungsdauer im Ausland
Stand: 22.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-1 (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-2 (2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16#abs-3 (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 16 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 – 12 S 1820/18Zitiert von 1
- VG Bremen, 16.06.2026 – 7 K 1021/24BAföG-Auslandsförderung: Anspruch bei Studium in verschiedenen Ländern in einem zusammenhängenden Zeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 16.11.2011 – 5 K 1480/10Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2018 – OVG 6 B 6.16Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 – 7 A 11510/06Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 25.02.2010 – 11 K 3096/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.01.2025 – M 15 K 22.6039
- OVG Hamburg, 22.11.2022 – 4 Bf 323/21.Z
- OVG Sachsen, 05.10.2022 – 5 A 898/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.