Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/25?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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