Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 16 Förderungsdauer im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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