§ 32 Zulassungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/32?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/32?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen. Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/32?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/32?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen organisierten Markt nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/32?asof=2019-07-24#abs-5 (5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
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