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Artikel 4 · BT-Drs. 19/8005 · S. 63

Zu Artikel 4 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 und 3)
Es handelt sich um Folgeänderungen zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 32 Absatz 3 Nummer 2)
Die Vorschrift ist an die EU-Prospektverordnung anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 36 Absatz 2)
Absatz 2 ist im Hinblick darauf anzupassen, dass das Wertpapierprospektrecht nunmehr in wesentlichen Teilen
in der unmittelbar geltenden EU-Prospektverordnung geregelt ist; dazu gehören insbesondere die Vorschriften
über die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden in der Europäischen Union und mit der ESMA.
Zu Nummer 4 (§ 48a Absatz 1 Nummer 3)
Nachdem das Wertpapierprospektrecht nunmehr in wesentlichen Teilen in der EU-Prospektverordnung geregelt
ist, muss ein Verweis auf diese Rechtsquelle aufgenommen werden.

Zu Nummer 5 (§ 52 Absatz 10 und 11)
Die Übergangsvorschriften dienen dazu, Fälle zu regeln, in denen bereits ein nach dem bisherigen WpPG gebil-
ligter Prospekt vorliegt, der noch gültig ist.

BT-Drs. 19/8005 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/8005, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 224.069–225.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ee19bf88d435be74….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP