Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/8005 · S. 63
Zu Artikel 4 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 und 3) Es handelt sich um Folgeänderungen zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zu Nummer 2 (§ 32 Absatz 3 Nummer 2) Die Vorschrift ist an die EU-Prospektverordnung anzupassen. Zu Nummer 3 (§ 36 Absatz 2) Absatz 2 ist im Hinblick darauf anzupassen, dass das Wertpapierprospektrecht nunmehr in wesentlichen Teilen in der unmittelbar geltenden EU-Prospektverordnung geregelt ist; dazu gehören insbesondere die Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden in der Europäischen Union und mit der ESMA. Zu Nummer 4 (§ 48a Absatz 1 Nummer 3) Nachdem das Wertpapierprospektrecht nunmehr in wesentlichen Teilen in der EU-Prospektverordnung geregelt ist, muss ein Verweis auf diese Rechtsquelle aufgenommen werden. Zu Nummer 5 (§ 52 Absatz 10 und 11) Die Übergangsvorschriften dienen dazu, Fälle zu regeln, in denen bereits ein nach dem bisherigen WpPG gebil- ligter Prospekt vorliegt, der noch gültig ist.
BT-Drs. 19/8005 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/8005, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 224.069–225.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ee19bf88d435be74….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP