Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/7482 · S. 74
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 5) Der neu eingefügte Absatz 7 verpflichtet Börsenträger entsprechend der Vorgabe des Artikels 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dazu, einen Prozess einzurichten, der es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben und strafbare Hand- lungen unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität an geeigneten Stellen zu melden. Zu Nummer 2 (§ 7) Die Änderung berücksichtigt die Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, die sich aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben. Insofern berücksichtigt sie, dass die bisherigen §§ 14 und 20a des Wertpapierhandelsgesetzes nunmehr aufgehoben werden und die Verbotstatbestände des Insiderhan- dels und der Marktmanipulation sich nunmehr unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben. Zu Nummer 3 (§ 39) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Zu Buchstabe b (Absatz 3) In Absatz 3 werden Verweise auf §15 und § 20a WpHG durch die entsprechenden Regelungen in der zukünftig geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 271.020–272.224 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP