Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 18/7482 · S. 74

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Der neu eingefügte Absatz 7 verpflichtet Börsenträger entsprechend der Vorgabe des Artikels 32 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dazu, einen
Prozess einzurichten, der es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben und strafbare Hand-
lungen unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität an geeigneten Stellen zu melden.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Die Änderung berücksichtigt die Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, die sich aufgrund der unmittelbaren
Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben. Insofern berücksichtigt sie, dass die bisherigen §§ 14
und 20a des Wertpapierhandelsgesetzes nunmehr aufgehoben werden und die Verbotstatbestände des Insiderhan-
dels und der Marktmanipulation sich nunmehr unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergeben.
Zu Nummer 3 (§ 39)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
In Absatz 3 werden Verweise auf §15 und § 20a WpHG durch die entsprechenden Regelungen in der zukünftig
geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert.

BT-Drs. 18/7482 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 271.020–272.224 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP