Art 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/3#abs-1 (1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Arbeitnehmer“ eine Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist;
b) „Leiharbeitsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Beschäftigungsverhältnisse eingeht, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten;
c) „Leiharbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;
d) „entleihendes Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht und Leitung ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet;
e) „Überlassung“ den Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;
f) „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:
i) Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,
ii) Arbeitsentgelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/3#abs-2 (2) Diese Richtlinie lässt das nationale Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von „Arbeitsentgelt“, „Arbeitsvertrag“, „Beschäftigungsverhältnis“ oder „Arbeitnehmer“ unberührt.
Die Mitgliedstaaten dürfen Arbeitnehmer, Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen sind bzw. betreffen, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu Art 3 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.10.2024 – C-441/23Zitiert von 3
- EuGH, 22.02.2024 – C-649/22Zitiert von 5
- EuGH, 11.06.2026 – C-477/26Leiharbeit: Berechnung der Höchstdauer der Überlassung bei Unternehmensübergang des entleihenden Unternehmens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A)Überlassungshöchstdauer - Betriebsübergang
- EuGH, 25.06.2026 – C-517/26Leiharbeit: Keine Erfassung der Entlassungsbedingungen durch den Grundsatz der Gleichbehandlung nach der Richtlinie 2008/104/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 22.06.2023 – C-427/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 143/19Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch TarifvertragZitiert von 37
- EuGH, 15.12.2022 – C-311/21Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.