Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
Stand: 04.08.2026
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 79 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 02.07.2019 – 3 K 265.18 VZitiert von 2
- VGH Bayern, 15.07.2024 – 19 C 23.1382Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.07.2024 – 24 K 300/19
- VGH Bayern, 18.09.2023 – 10 B 23.521
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 – OVG 12 B 37.09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2015 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2015 (BGBl. I 218, 1110)
BGBl. 2015 I S. 218
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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