Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Stand: 04.08.2026

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

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