§ 79 AufenthV — Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Aufenthaltsverordnung

Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.