Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Änderungsverlauf
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03.03.2015 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2015 (BGBl. I 218, 1110)
BGBl. 2015 I S. 218
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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