Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/56#abs-1 (1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/56#abs-2 (2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 56 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.11.2020 – 12 K 7112/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 20.07.2006 – 4 K 921/06Zitiert von 8
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2025 – OVG 3 S 159/24
- VG München, 14.11.2023 – M 4 K 22.4002
- VG Regensburg, 27.09.2023 – RN 9 K 22.1630Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 29.15
- VG Düsseldorf, 26.07.2013 – 22 L 1283/13Zitiert von 1
- VG Aachen, 14.04.2009 – 8 L 164/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2017 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2017 (BGBl. I 690)
BGBl. 2017 I S. 690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.