§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 – OVG 3 B 31.19Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2021 – 1 C 30/20Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und KindZitiert von 9
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 – 8 K 1944/21
- VG Berlin, 07.06.2019 – 11 K 381.18Zitiert von 2
- VG Göttingen, 29.07.2019 – 1 A 137/19
- AG Schöneberg, 03.06.2021 – 71f III 78/20
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 15.08.2025 – 10 V 783/25 Kg,AO
- OVG Niedersachsen, 22.04.2025 – 13 ME 62/25
- AG Schöneberg, 24.10.2024 – 71f III 13/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85a#abs-1 (1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85a#abs-2 (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85a#abs-3 (3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.