Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-1 (1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-3 (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 41 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 – 19 K 1524/22Zitiert von 6
- VG Darmstadt, 18.11.2022 – 6 L 1941/21.DA
- VG Freiburg, 26.02.2020 – 10 K 4384/19
- VGH Hessen, 30.07.2013 – 6 B 1170/13Zitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2012 – 10 C 12/12Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen; Spracherfordernis; verfassungskonforme AuslegungZitiert von 94
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 1 K 2902/16Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 – 2 M 64/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2025 – 2 M 46/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2020 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3046)
BGBl. 2020 I S. 3046
-
23.03.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
-
01.08.2017 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
-
08.04.2015 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.