Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 – 19 K 1524/22Zitiert von 6
- VG Darmstadt, 18.11.2022 – 6 L 1941/21.DA
- VG Freiburg, 26.02.2020 – 10 K 4384/19
- VGH Hessen, 30.07.2013 – 6 B 1170/13Zitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2012 – 10 C 12/12Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen; Spracherfordernis; verfassungskonforme AuslegungZitiert von 93
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 1 K 2902/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 – 2 M 64/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2025 – 2 M 46/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-1 (1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-3 (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/41#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.