§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85b#abs-1 (1) Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85b#abs-2 (2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/85b#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass