Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 20 Anfechtung der Abstammung
Stand: 10.06.2019
Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu Art 20 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 369/17Vaterschaftseintrag im Geburtenbuch: Anwendung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes auf den scheidungsakzessorischen Statuswechsel; Fall der Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung und Geltung als Kind des geschiedenen Ehemannes nach der anwendbaren ausländischen RechtsordnungZitiert von 1
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 72/16Vaterschaft: Anerkennung bei gesetzlicher Vaterschaft nach ausländischem Recht; Rechtsstatut für die VaterschaftsanfechtungZitiert von 16
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 33/18Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei binationalen ElternZitiert von 3
- KG, 05.01.2016 – 1 W 675/15Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 78/11Wirksamkeitsprüfung für eine Vaterschaftsanerkennung: Anwendbares Statut im Falle des so genannten scheidungsakzessorischen StatuswechselsZitiert von 8
- FG Düsseldorf, 21.02.2002 – 10 K 4820/99 KG
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
- OLG Düsseldorf, 22.02.2023 – 1 UF 100/22
- OLG Hamm, 20.01.2022 – 12 UF 125/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 20 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.