Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 20 Anfechtung der Abstammung

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art 19 Art 21