Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 13/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB13.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-13-23#rd_1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Das Amtsgericht war weder verpflichtet, den Betroffenen von sich aus zu befragen, ob der Rechtsanwalt, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen im ausländerrechtlichen Verfahren beauftragt hatte, ihn auch im Verfahren über die Haftanordnung vertreten sollte, noch musste das Amtsgericht von Amts wegen diesen Rechtsanwalt über den anstehenden Termin zur persönlichen Anhörung informieren; eine allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters ist dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach der - auch im Streitfall maßgeblichen - Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG ebenso wenig zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 8). Auch hat sich - wie es erforderlich gewesen wäre - weder der Rechtsanwalt gegenüber dem Haftgericht als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen bestellt, noch hat der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts mitgeteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 16 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-13-23#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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