Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 47/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB47.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. August 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-47-23#rd_1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus diesem Grundsatz keine allgemeine Pflicht des Gerichts, den Betroffenen über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 8; MigRI 2025, 368 Rn. 18). Auch war das Amtsgericht nicht gehalten, die im vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren für den Betroffenen tätige Bevollmächtigte, Rechtsanwältin B, zur Anhörung hinzuzuziehen. Denn das asylrechtliche Verfahren stellt ein anderes, eigenständiges Verfahren dar mit der Folge, dass aus der Bestellung einer Verfahrensbevollmächtigten in dem einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das aktuelle Verfahren folgt (vgl. BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 16, 18). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG war ebenfalls nicht geboten. Einen nach dieser Vorschrift erforderlichen Antrag hat der Betroffene bereits nicht gestellt. Eine Beiordnung von Amts wegen sah das Gesetz nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage - vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG - nicht vor. Im Übrigen lässt die Rechtsbeschwerde auch nicht erkennen, dass eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gemacht hätte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-47-23#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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