§ 55 Bleibeinteresse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.