Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 9 Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-1 (1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-2 (2) Die Satzung kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-3 (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-4 (4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 AAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RKrankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der UmlageZitiert von 4
- SG Ulm, 28.03.2006 – S 1 A 180/06
- BSG, 18.07.2006 – B 1 A 1/06 RZitiert von 2
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 3/11 R(Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG)Zitiert von 3
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- BSG, 27.10.2009 – B 1 KR 12/09 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2025 – L 8 BA 1054/24
- SG Gelsenkirchen, 19.09.2022 – S 46 KR 350/21
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
23.05.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.