Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 9 Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RKrankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der UmlageZitiert von 4
- SG Ulm, 28.03.2006 – S 1 A 180/06
- BSG, 18.07.2006 – B 1 A 1/06 RZitiert von 2
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 3/11 R(Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Erstattungssatz - Satzungsregelung - Wahrung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes nach § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG)Zitiert von 2
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- BSG, 27.10.2009 – B 1 KR 12/09 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2025 – L 8 BA 1054/24
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RAufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der KrankenkasseZitiert von 20
- BSG, 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RKrankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Ausschluss öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber - Entscheidung über Leistungserbringung seitens der Krankenkassen auch durch formellen Verwaltungsakt zulässig - Rückforderung von rechtsgrundlos geleistetem AufwendungsausgleichZitiert von 7
10 Entscheidungen zu § 9 AAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-1 (1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-2 (2) Die Satzung kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-3 (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-4 (4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/9#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.