Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 1 Erstattungsanspruch
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-1 (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
Satz 1 gilt entsprechend für den Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-2 (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-3 (3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 1 AAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- SG Ulm, 28.03.2006 – S 1 A 180/06
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RKrankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der UmlageZitiert von 4
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RAufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch BeitragsbemessungsgrenzeZitiert von 49
- BSG, 18.07.2006 – B 1 A 1/06 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.04.2026 – L 5 KR 886/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 9 BA 15/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.