Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 1 Erstattungsanspruch
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 50
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Nach Gewicht
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- SG Ulm, 28.03.2006 – S 1 A 180/06
- BSG, 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RKrankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft durch Satzungsregelung - Überprüfung angeblicher Rechtsverstöße bei Bemessung der UmlageZitiert von 4
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RAufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freier Mitarbeiter - Arbeitnehmer - Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft - Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von ohne Umlagefreiheit begründenden tatsächlichen Umständen - keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Umlage U2 - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch BeitragsbemessungsgrenzeZitiert von 46
- BSG, 18.07.2006 – B 1 A 1/06 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 24/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 15/24
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-1 (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
Satz 1 gilt entsprechend für den Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-2 (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1#abs-3 (3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.