§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung.Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2018 I S. 2250
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 75 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 75 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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