§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- VG Halle, 05.03.2024 – 1 B 11/24 HAL
- VG Frankfurt (Oder), 06.05.2021 – 3 L 85/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 27.08.2021 – 3 L 263/21Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 23.01.2007 – 10 K 5107/05 Kg
- OVG Niedersachsen, 08.07.2025 – 2 LA 53/25Zitiert von 4
- VGH Hessen, 09.06.2015 – 2 A 732/14
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 06.10.2025 – 38 K 57/25 AZitiert von 4
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 24.1772Zitiert von 3
- VGH Bayern, 21.05.2025 – 19 B 24.1863
60 Entscheidungen zu § 63 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63#abs-1 (1) Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63#abs-2 (2) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63#abs-3 (3) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63#abs-4 (4) Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben:
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.