§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 610)
BGBl. 2011 I S. 610
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