§ 62 Gesundheitsuntersuchung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/62#abs-1 (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/62#abs-2 (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 62 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 RSozialversicherungspflicht - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 39
- SG Düsseldorf, 20.09.2017 – S 2 KA 16/17
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - ambulante Behandlung von Flüchtlingen - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - Infektionsschutz - Vereinbarung - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 12
- VG Regensburg, 07.10.2025 – RO 13 S 25.33980Zitiert von 6
- LSG Hessen, 27.04.2023 – L 1 BA 17/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.03.2023 – L 1 BA 18/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 75/21Zitiert von 3
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 76/21Zitiert von 3
- SG GieBen, 03.11.2021 – S 4 BA 9/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.