§ 62 Gesundheitsuntersuchung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 RSozialversicherungspflicht - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 34
- SG Düsseldorf, 20.09.2017 – S 2 KA 16/17
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - ambulante Behandlung von Flüchtlingen - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - Infektionsschutz - Vereinbarung - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 11
- VG Regensburg, 07.10.2025 – RO 13 S 25.33980Zitiert von 6
- LSG Hessen, 27.04.2023 – L 1 BA 17/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.03.2023 – L 1 BA 18/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 75/21Zitiert von 3
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 76/21Zitiert von 3
- SG GieBen, 03.11.2021 – S 4 BA 9/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/62#abs-1 (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/62#abs-2 (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.