§ 25 Anhörung im Asylverfahren
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/25#abs-1 (1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/25#abs-2 (2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/25#abs-3 (3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/25#abs-4 (4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/25#abs-5 (5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder
veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1.090 Entscheidungen zu § 25 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.12.2024 – 27 L 2377/24.A
- VG Minden, 21.09.2018 – 10 K 2412/18.A
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 – A 12 S 2583/18Zitiert von 7
- VG Münster, 14.08.2025 – 3 K 2901/23.A
- VG München, 09.07.2018 – M 10 S 17.46758Zitiert von 1
- VG Freiburg, 13.04.2018 – A 4 K 6467/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.07.2026 – 4 L 490/26.AErfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Finnland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 A 3222/25.A
- VG Bremen, 11.06.2026 – 2 K 1053/25Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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