Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 30.07.2008 – 10 AZR 459/07Zitiert von 6
- BVerfG, 24.04.1998 – 1 BvR 587/88Zitiert von 3
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 155/03Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- BGH, 27.07.2021 – X ZR 61/20Arbeitnehmererfindung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des Schutzrechts an den Arbeitnehmer nach einer Mitteilung über die Aufgabe des Schutzrechts - Zündlanze
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 – 26 Ta 121/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- LG Düsseldorf, 20.04.2017 – 4c O 67/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/4#abs-1 (1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/4#abs-2 (2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/4#abs-3 (3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.