Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Stand: 10.06.2019
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 3 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.04.1998 – 1 BvR 587/88Zitiert von 3
- BGH, 18.05.2010 – X ZR 79/07Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - SteuervorrichtungZitiert von 4
- BGH, 23.10.2001 – X ZR 72/98
- BGH, 24.10.2000 – X ZR 72/98
- BAG, 18.11.2003 – 9 AZR 173/03Zitiert von 3
- BSG, 26.03.1998 – B 12 KR 17/97 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2020 – 6 U 125/12Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2010 – 8 Sa 252/10Zitiert von 2
- AG Viersen, 13.06.2008 – 23 C 340/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.