Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 6 Inanspruchnahme

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/6#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

§ 5 § 7