Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 6 Inanspruchnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- BGH, 14.02.2017 – X ZR 64/15Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Erfindung; Verbot der Nutzung einer gemeinsamen Erfindung durch einen Mitberechtigten - LichtschutzfolieZitiert von 1
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 155/03Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2021 – 6 U 108/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2023 – X ZR 75/21Streit über Rechte aus einer Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; anzuwendendes Recht bei europäischem Patent; Schadensersatz wegen unberechtigter Anmeldung eines Patents; Anspruch auf Rechnungslegung über die Nutzung einer zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung - KunststoffsackZitiert von 2
- BAG, 25.01.2022 – 3 AZR 345/21Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges EinkommenZitiert von 11
- BAG, 25.01.2022 – 3 AZR 406/21Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges EinkommenZitiert von 27
28 Entscheidungen zu § 6 ArbnErfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/6#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.