Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 18 Mitteilungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/18#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/18#abs-2 (2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/18#abs-3 (3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.