Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- LG Düsseldorf, 22.03.2001 – 4 O 211/00
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 155/03Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 – 2 U 77/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2023 – X ZR 75/21Streit über Rechte aus einer Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; anzuwendendes Recht bei europäischem Patent; Schadensersatz wegen unberechtigter Anmeldung eines Patents; Anspruch auf Rechnungslegung über die Nutzung einer zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung - KunststoffsackZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2021 – 6 U 108/10Zitiert von 1
- BGH, 18.05.2010 – X ZR 79/07Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - SteuervorrichtungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.