Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

§ 7 § 9