Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 5 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2011 – X ZR 72/10Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - InitialideeZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 13.04.2010 – 4b O 277/08
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- BGH, 17.12.2019 – X ZR 148/17Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an auf eine Erfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechten - FesoterodinhydrogenfumaratZitiert von 3
- BGH, 14.02.2017 – X ZR 64/15Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist für die Inanspruchnahmeerklärung; Meldung der schöpferischen Weiterentwicklung einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Erfindung; Verbot der Nutzung einer gemeinsamen Erfindung durch einen Mitberechtigten - LichtschutzfolieZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2023 – X ZR 75/21Streit über Rechte aus einer Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; anzuwendendes Recht bei europäischem Patent; Schadensersatz wegen unberechtigter Anmeldung eines Patents; Anspruch auf Rechnungslegung über die Nutzung einer zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung - KunststoffsackZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2021 – 6 U 108/10Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
24 Entscheidungen zu § 5 ArbnErfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/5#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/5#abs-2 (2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/5#abs-3 (3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.