Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 155/03Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- LG Düsseldorf, 22.03.2001 – 4 O 211/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/14#abs-1 (1) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/14#abs-2 (2) Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/14#abs-3 (3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt.