Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 22.03.2001 – 4 O 211/00
- OLG Braunschweig, 06.10.2005 – 2 U 19/05Hochschulerfindungen: Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs gemäß § 42 ArbnErfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- OLG Düsseldorf, 12.04.2012 – I-2 U 15/11
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- BGH, 27.07.2021 – X ZR 61/20Arbeitnehmererfindung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des Schutzrechts an den Arbeitnehmer nach einer Mitteilung über die Aufgabe des Schutzrechts - Zündlanze
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- LG Düsseldorf, 25.03.2014 – 4a O 122/12
- BGH, 12.04.2011 – X ZR 72/10Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - InitialideeZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/13#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/13#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/13#abs-3 (3) Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/13#abs-4 (4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.