Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 14 Weitere Verkaufssonntage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.11.2015 – 8 CN 2/14Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem MarktsonntagZitiert von 210
- VG Düsseldorf, 15.08.2001 – 1 L 2138/01
- VGH Bayern, 14.03.2023 – 22 NE 23.257
- OVG Niedersachsen, 21.03.2001 – 7 K 707/00Zitiert von 3
- BVerfG, 16.01.2002 – 1 BvR 1236/99Ladenschlussrecht: Verfassungswidrigkeit des Verbots für Apotheken zur Öffnung an verkaufsoffenen Sonntagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 26.04.2001 – 7 MN 1524/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 – 7 LA 10/24
- BVerwG, 29.01.2024 – 8 AV 1/24, 6 C 2/22Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum FortsetzungsfeststellungsinteresseZitiert von 27
- OVG Sachsen, 06.10.2021 – 6 C 26/21Zitiert von 2
64 Entscheidungen zu § 14 LadSchlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/14#abs-1 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/14#abs-2 (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/14#abs-3 (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.