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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1186

BGBl. 1996 I S. 1186 · 12.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186
                                        Gesetz
                    zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
           und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien
                                   •
                                                  Vom 30. Juli 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Änderung des
           Gesetzes über den Ladenschluß

   Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§2
                   Begriffsbestimmungen

      (1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die
    gesetzlichen Feiertage.
       (2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei-
    tungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei-
    selektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt-
    blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-

    darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-
    zeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in
    kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten."

 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§3
               Allgemeine Ladenschlußzeiten

      (1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für

    den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen

    sein:
    1. an Sonn- und Feiertagen,
    2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
    3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
    4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor
       dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
    5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
       Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

   Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend
   von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an
   Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-
   schluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient
   werden.

      (2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach
   § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.
   beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der
   Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig."

3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-
   über hinaus montags bis sonnabends von sieben bis
   acht Uhr," gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§5
                 Zeitungen und Zeitschriften
     Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
   Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-
   ten

   1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,

   2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr
   geöffnet sein."

5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen"
   die Wörter „und von Reisebedarf" eingefügt.

6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar

   sein" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der

   folgende Satzteil gestrichen.

7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 11
         Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
     Die Landesregierungen oder die von ihnen
   bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
   bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
   und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der
BGBl. 1996, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187
    Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von
    den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten
    von Verkaufsstellen
    1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei
       Stunden,
    2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3
       Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist,
    geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-

    gender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-

    derlich ist."

 8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig"

    durch das Wort „vierzig" ersetzt.

 9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-
    ten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „der
    Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" und die Zahl „zwölf"
    durch die Zahl „sechs" ersetzt.

10. § 30 wird gestrichen.

                         Artikel 2
           Änderung des Arbeitszeitgesetzes

  Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1170) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
   und folgender Halbsatz angefügt:

   „in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis
   5Uhr."

2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an

   Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien
   für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem
   Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an
   diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren
   beschäftigt werden."
3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

                         Artikel3

                  Änderung der
           Verordnung über den Verkauf
     bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
  Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an
Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird wie folgt geändert:

1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber
   eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom
   31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen,"
   gestrichen.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
        Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder
        Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei
        Stunden, ...

                                                    '

3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

4. § 2 wird gestrichen.

                          Artikel4
                   Änderung der
          NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung

  § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten

für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht

bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten

bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des

Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
gestrichen.

                          Artikel5
                   Änderung der
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  In § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),
wird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-
arbeitszeitgesetzes" gestrichen.

                          Artikel 6

      Änderung der Apothekenbetriebsordnung

  Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995
(BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:

Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-
genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-
schaft befreit:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem
   24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr."

                          Artikel 7
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                          Artikel&

               Inkrafttreten und Ablösung
  Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-
zeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
   ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten
BGBl. 1996, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188

   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits-     8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
   zeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),      geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-
                                                              zes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
   die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der    3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-
   im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer            abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).


                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 30. Juli 1996

                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm

                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Günter Rexrodt

BGBl. 1996, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189
                                                Gesetz
                                   zur Änderung des Baugesetzbuchs
                                                 Vom 30. Juli 1996
  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder"
      durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt
      durch das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Num-
      mer 7 angefügt:
      „7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
          Wind- oder Wasserenergie dient."
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
      Absatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-
      gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
      Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-

      nung und Landesplanung eine Ausweisung an
      anderer Stelle erfolgt ist."

                              Das vorstehende Gesetz wird
                     §
                    „ 245b
         Überleitungsvorschrift für Entscheidungen
        über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
      Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
   gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-
   keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
   Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-
   setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
   Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
   ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
   gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
   Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
   für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
   Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-
   rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung
   und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-
   tet hat."

                         Artikel2

                       Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 30. Juli 1996
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister
                            für Raumordnung, Bauwesen und
                                          Klaus Töpfer

Städtebau

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab64fea67f131fa1….