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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1186
BGBl. 1996 I S. 1186 · 12.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien
•
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über den Ladenschluß
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Begriffsbestimmungen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die
gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei-
tungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei-
selektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt-
blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-
darf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-
zeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in
kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Allgemeine Ladenschlußzeiten
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen
sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor
dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend
von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an
Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-
schluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden.
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.
beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der
Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-
über hinaus montags bis sonnabends von sieben bis
acht Uhr," gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-
ten
1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr
geöffnet sein."
5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen"
die Wörter „und von Reisebedarf" eingefügt.
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar
sein" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
folgende Satzteil gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der

Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von
den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten
von Verkaufsstellen
1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei
Stunden,
2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist,
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-
gender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-
derlich ist."
8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig"
durch das Wort „vierzig" ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-
ten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „der
Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" und die Zahl „zwölf"
durch die Zahl „sechs" ersetzt.
10. § 30 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1170) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis
5Uhr."
2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien
für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem
Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an
diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren
beschäftigt werden."
3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel3
Änderung der
Verordnung über den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an
Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber
eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen,"
gestrichen.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder
Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei
Stunden, ...
'
3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 2 wird gestrichen.
Artikel4
Änderung der
NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten
für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht
bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
gestrichen.
Artikel5
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),
wird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-
arbeitszeitgesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995
(BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-
genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-
schaft befreit:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem
24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr."
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel&
Inkrafttreten und Ablösung
Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-
zeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits- 8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
zeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-
zes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der 3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt

Gesetz
zur Änderung des Baugesetzbuchs
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder"
durch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt
durch das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Num-
mer 7 angefügt:
„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wind- oder Wasserenergie dient."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-
gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-
nung und Landesplanung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist."
Das vorstehende Gesetz wird
§
„ 245b
Überleitungsvorschrift für Entscheidungen
über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-
keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-
setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-
rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung
und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-
tet hat."
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und
Klaus Töpfer
Städtebau
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ab64fea67f131fa1….