§ 14 Außergewöhnliche Fälle
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 16.06.2023 – 29 L 1045/23
- VG Schleswig, 12.11.2021 – 12 A 28/19Zitiert von 2
- LAG Hamm, 30.03.2006 – 8 Sa 1992/04
- VG Berlin, 30.11.2011 – 35 K 388.09Zitiert von 2
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- BAG, 16.03.2004 – 9 AZR 93/03Arbeitszeitrecht: Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bei der Dienstplangestaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- VG Schleswig, 18.07.2025 – 6 A 176/20
- ArbG Hamburg, 11.04.2025 – See 1 Ca 180/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14#abs-1 (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14#abs-2 (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14#abs-3 (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/14#abs-4 (4) (weggefallen)