§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/10#abs-1 (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/10#abs-2 (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/10#abs-3 (3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/10#abs-4 (4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 10 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.03.2017 – 14 K 13.15
- VG Köln, 03.05.2017 – 1 L 1027/17
- OVG NRW, 11.12.2017 – 4 B 634/17
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- VG Berlin, 13.03.2026 – 4 L 508/25
- OVG NRW, 01.06.2023 – 4 D 94/20.NEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.08.2025 – 9 AZR 216/24Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 TaBV 16/24
- LAG Schleswig-Holstein, 12.06.2024 – 3 Sa 15 öD/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.07.1996 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I 1186)
BGBl. 1996 I S. 1186
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.