§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.06.2016 – 4 A 2803/12Zitiert von 1
- BAG, 24.02.2005 – 2 AZR 211/04Personenbedingte Kündigung: Rechtfertigung wegen Unmöglichkeit der Gewährung des Ersatzruhetags bei Werktagsarbeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BAG, 11.07.2006 – 9 AZR 519/05Dienstreisen: Vergütungsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Behandlung von Wegezeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Berlin, 24.03.2015 – 14 K 184.14
- LAG Köln, 21.03.2013 – 7 Sa 1456/11
- LAG Köln, 21.03.2013 – 7 Sa 261/12Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 – 5 SLa 99/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck des Gesetzes ist es,
1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.