§ 25 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/25#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 25 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- VG Freiburg, 16.10.2023 – 6 K 1866/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 – OVG 1 S 43/21Unstatthaftigkeit eines Feststellungsantrags im einstweiligen Rechtsschutz gegen Bestimmungen der Corona-ArbSchV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Hamm, 09.08.2006 – 1 Ss OWi 417/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.