§ 25 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- VG Freiburg, 16.10.2023 – 6 K 1866/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 – OVG 1 S 43/21Zitiert von 14
- OLG Hamm, 09.08.2006 – 1 Ss OWi 417/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.zuwiderhandelt.
a)
als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b)
als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/25#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.