§ 26 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 98
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- VG Freiburg, 16.10.2023 – 6 K 1866/22Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 868/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 867/17Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 26 ArbSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.