Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 14 Auslandsdienstreisen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 11.07.2017 – 12 A 183/16
- VG Saarland Saarlouis, 18.12.2006 – 8 K 1/06.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 24.06.2015 – 3 K 1619/14.WI
- VG Arnsberg, 28.01.2003 – 2 K 4224/01
- VG Osnabrück, 22.06.2016 – 3 A 18/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.12.2002 – L 4 V 13/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14#abs-1 (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14#abs-2 (2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.