Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/3#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/3#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 3 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 – 9 S 1906/14Zitiert von 6
- BVerwG, 26.02.2003 – 6 P 10.02Zitiert von 9
- BVerwG, 26.02.2003 – 6 P 11.02
- BVerwG, 26.02.2003 – 6 P 9.02Zitiert von 51
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 22
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.03.2026 – 5 A 1882/22Zitiert von 2
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 14
- VG Aachen, 28.02.2020 – 7 K 2955/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.