Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 – 9 S 1906/14Zitiert von 5
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 22
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- OVG NRW, 10.03.2026 – 5 A 1882/22Zitiert von 2
- VG Aachen, 28.02.2020 – 7 K 2955/18
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.11.2018 – 4 A 2426/15Kein Anspruch auf Erlass von Ordnungsgeldern wegen Verletzung handelsrechtlicher Offenlegungspflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Berlin, 11.12.2012 – 21 K 260.12
- BVerfG, 18.04.1989 – 2 BvF 1/82Überschreitung der in Art. 115 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 GG festgelegten KreditobergrenzeZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/3#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/3#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.