Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/19#abs-1 (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/19#abs-2 (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/19#abs-3 (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 19 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 23.02.2018 – 5 PB 6.17Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BVerwG, 25.07.2006 – 6 P 17.05Zitiert von 22
- BVerwG, 25.07.2006 – 6 P 18.05Zitiert von 1
- BVerwG, 25.07.2006 – 6 P 20.05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 24.01.2023 – M 20 P 21.2952Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 – 5 L 6/15
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5.13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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