Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 77 Revisionsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 77 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 06.01.2015 – 6 AZB 105/14Verwerfung der Berufung - NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 24
- BAG, 27.07.2024 – 6 AZM 14/24Nichtzulassungsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG - AnforderungZitiert von 3
- BAG, 17.12.2024 – 1 ABN 53/24 · Beschlussverfahren - Revisionsbeschwerde
- BAG, 11.09.2019 – 2 AZM 18/19Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - BegründungsfristZitiert von 2
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 21
- BAG, 03.12.2019 – 3 AZM 19/19Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - WiedereinsetzungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2025 – 5 SLa 991/25
- LAG Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 19 Sa 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 77 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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