Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 73 Revisionsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/73#abs-1 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/73#abs-2 (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 73 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 07.05.2020 – 2 AZR 692/19Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen RechtsZitiert von 144
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 10
- BVerfG, 18.09.2018 – 2 BvR 745/18Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an Inhaftierten - zudem fehlende fachgerichtliche Berücksichtigung einschlägiger Rspr des EGMR (07.09.2017, 8844/12, Rs. Stollenwerk ./. Deutschland) - jedoch kein Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf GehörsverstoßZitiert von 29
- BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 99/22 · Betriebsübergang - AnnahmeverzugZitiert von 33
- BAG, 17.08.2021 – 1 AZR 50/20Zitiert von 9
- BAG, 29.06.2017 – 8 AZR 189/15Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche VorfrageZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 160/24Befristeter Arbeitsvertrag - Probezeitkündigung - Verhältnismäßigkeit der Dauer der Probezeit - Abgrenzung zur WartezeitZitiert von 2
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 73 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.